Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: Dezember 2022 / AI SEN Consulting GmbH
I. Allgemeines
1. Die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (VLZB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der AI SEN Consulting GmbH (im Folgenden: AI SEN) und ihren Vertragspartnern, soweit diese Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind; sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, unabhängig davon, ob AI SEN diese selbst herstellt.
2. Diese VLZB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AI SEN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Bestellung auf ihre AGB/AVLB verweisen und AI SEN dem nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese VLZB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass AI SEN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen von AI SEN haben Vorrang vor diesen VLZB.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VLZB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss und Preise
1. a. Angebote von AI SEN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn AI SEN Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen dem Vertragspartner überlässt.
b. Bestellungen durch den Vertragspartner gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist AI SEN berechtigt, das jeweilige Vertragsangebot unverzüglich nach seinem Zugang bei AI SEN anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung.
2. a. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von AI SEN – dies frei Rampe zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b. Versendet AI SEN auf Verlangen des Vertragspartners eine verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (sog. Versendungskauf), trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Vertragspartner.
III. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen; maßgebend für das Datum der Zahlung ist die Gutschrift bei AI SEN.
2. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug, sind diese während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zuverzinsen. AI SEN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.
3. Bei Zahlungsverzug des Debitors von mehr als 14 Kalendertagen können alle Forderungen aus weiteren bislang nicht bezahlten Lieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder sich aus demselben Auftrag ergibt, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist AI SEN zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann AI SEN den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. AI SEN ist berechtigt, die Forderungen gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten.
7. Eingehende Zahlungen des Vertragspartners sind stets nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
8. Der Vertragspartner hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die ihm oder einem Dritten, an den er eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Vertragspartner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
IV. Lieferung, Lieferzeit
1. a. Die Lieferung erfolgt - soweit nicht abweichend vereinbart -frei Rampe; dies ist zugleich der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung, soweit nicht anders vereinbart.
b. Versendet AI SEN auf Verlangen des Vertragspartners eine verkaufte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort (sog. Versendungskauf), ist AI SEN dazu berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits
mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
3. a. Lieferfristen werden individuell vereinbart.
b. Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von AI SEN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
c. AI SEN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die AI SEN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse AI SEN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist AI SEN
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oderLeistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, können diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber AI SEN vom Vertrag zurücktreten.
d. Gerät AI SEN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung - gleich aus welchem Grunde - unmöglich, ist die Haftung von AI SEN auf Schadensersatz nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer IX. dieser VLZB beschränkt.
V. Annahmeverzug
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, ist AI SEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet AI SEN für die Zeitdauer des Annahmeverzugs eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 15,00/m³ netto pro Kalendertag.
Der Nachweis eines höheren Schadens wie auch die gesetzlichen Ansprüche (etwa Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass AI SEN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VI. Mängelhaftung, Rügeobliegenheiten
1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage / Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (sog. Lieferantenregress), sofern nicht (z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung), ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
2. a. AI SEN haftet grundsätzlich nicht für solche Mängel, welche der Vertragspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt; weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist AI SEN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
b. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung seitens AI SEN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesonderekeine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (sog. Aus- und Einbaukosten).
3. a. Handelsübliche und dem Vertragspartner zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware, insbesondere bezüglich Struktur, Farbton oder Maserung, insbesondere bei Naturprodukten wie Holz, gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogabbildungen und Katalogangaben bleiben ebenso vorbehalten wie handelsübliche und dem Vertragspartner zumutbare Abweichungen von Maßangaben und Maßdaten der gelieferten Ware gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogangaben.
b. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig.
c. Zumutbare technische Änderungen, insbesondere im Rahmen des jeweils aktuellen Stands der Technik, welche Funktion und Optik nicht oder nicht maßgeblich beeinflussen und/oder beeinträchtigen, wie etwa Beschläge oder Ähnliches, begründen grundsätzlich keine gewährleistungsrechtliche Mangelhaftigkeit.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann AI SEN zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von AI SEN gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Vertragspartner unzumutbar, können diese sie ablehnen. Das Recht von AI SEN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. AI SEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Vertragspartner hat AI SEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner AI SEN die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgegeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn und soweit AI SEN ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Vertragspartners auf
Ersatz der entsprechenden Kosten (sog. Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet AI SEN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen VLZB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
kann AI SEN von dem Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern diese wussten oder fahrlässig nicht wussten, dass
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen; es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners nach Ziffer IX. dieser VLZB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. AI SEN behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheitübereignet werden. Der Vertragspartner hat AI SEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die AI SEN gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist AI SEN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; AI SEN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Als pauschalen Schadenersatz kann AI SEN in diesenFällen 25 % des Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass AI SEN kein Schaden oder nur in niedriger Höhe entstanden ist. AI SEN bleibt es insoweit vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf AI SEN diese Rechte nur geltend machen, wenn AI SEN dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer VII.3. dieser VLZB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei AI SEN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt AI SEN
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe des Miteigentumsanteils gemäß Ziff. VII.5. zur Sicherheit an AI SEN ab. AI SEN nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. VII.2. genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben AI SEN ermächtigt. AI SEN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AI SEN nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und AI SEN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziff. VII. 3. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann AI SEN verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Weiter ist AI SEN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von AI SEN um mehr als 10 Prozent, wird AI SEN auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von AI SEN freigeben.
VII. Kataloge, Prospekte
Von AI SEN zur Verfügung gestellte Kataloge, Abbildungen, Pläne, Preislisten, Hard- oder Software (z.B. Konfigurator u.ä.), Türmuster u.ä. sind urheberrechtlich geschützt und stehen im Eigentum von AI SEN. Diese dürfen weder an Dritte weitergereicht noch deren Inhalt bekannt gegeben werden, soweit AI SEN diesbezüglich nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die dem Vertragspartner seitens AI SEN zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an AI SEN herauszugeben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Zuwiderhandlung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Soweit sich aus diesen VLZB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet AI SEN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet AI SEN - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AI SEN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich nach Ziff. IX.2. Ergebende Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden AI SEN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten, wenn AI SEN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen AI SEN und dem Vertragspartner einschließlich dieser VLZB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desÜbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz von AI SEN.
Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind. AI SEN ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung.
gemäß diesen VLZB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Soweit der Vertrag oder diese VLZB-Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser VLZB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.